Satzung

Förderverein Altorientalistik und Hilprecht-Sammlung Jena in der Fassung vom 21. November 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen "Förderverein Altorientalistik und Hilprecht-Sammlung Jena", nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2)    Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in (2) genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)    Der Verein dient der Förderung der Altorientalistik an der Universität Jena insbesondere durch:

(a)    Unterstützung von Forschung und Lehre;

(b)    Pflege, Präsentation und Erweiterung der im Besitz der Universität Jena befindlichen Hilprecht-Sammlung Vorderasiatischer Altertümer;

(c)    Wissenschaftliche Erschließung und Publikation der Hilprecht-Sammlung;

(d)    Aufbau einer altorientalistischen Studienbibliothek, die den Mitgliedern des Vereins, den Studierenden der Altorientalistik in Jena sowie auswärtigen Wissenschaftlern, die an der Hilprecht-Sammlung arbeiten, zur Verfügung stehen soll;

(e)    Belebung des öffentlichen Interesses an der Wissenschaft vom Alten Orient z.B. durch Vorträge, Ausstellungen und Pubikationen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)        Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein wissenschaftliches Interesse an Sprachen und Kulturen des Alten Orients hat.

(2)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3)        Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
 
(4)        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)        Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)        Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

(3)        Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds muss in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung verlesen werden. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(4)        Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mahnung vollständig entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.

(2)    Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)    Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

(4)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vereinsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart.

(2)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten entweder durch den Vorsitzenden oder durch die zwei anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3)        Der Vorstand wird ämterbezogen i.S. von Abs. 1 von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt, Blockwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4)        Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5)        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

(a)    mindestens einmal jährlich;

(b)    binnen drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds;

(c)    wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.

(2)        Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.

(3)    Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge und Anträge zur Tagesordnung zu machen.

(4)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

(a)    die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

(b)    die Entlastung des Vorstands;

(c)    die Wahl des Vorstands;

(d)    Satzungsänderungen;

(e)    Mitgliedsbeiträge;

(f)    Anträge des Vorstands und der Mitglieder;

(g)    die Auflösung des Vereins.

(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6)        Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

(7)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden beurkundet wird. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die Mitgliederversammlung kann den Empfänger und einen bestimmten steuer- begünstigten Verwendungszweck bestimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.11.2004 in Jena errichtet. An der Gründungsversammlung nahmen teil:

  • Prof. Dr. Felix Blocher
  • Prof. Dr. Hans-Werner Fischer-Elfert 
  • Dr. Markus Hilgert
  • Dr. Maria Kozianka
  • Prof. Dr. Manfred Krebernik
  • Prof. Dr. Uta Kron
  • Prof. Dr. Joachim Oelsner
  • Prof. Dr. Michael P. Streck
  • PD Dr. Susanne Zeilfelder
  • PD Dr. Annette Zgoll